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Allgemeine Geschaftsbedingungen

Allgemeine Geschaftsbedingungen

Allgemeine Geschaftsbedingungen

1. Allgemeines 

1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 

1.2 Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen des Auftragnehmers in der jeweils gültigen Form, einsehbar unter www.raz-systems.de. Bedingungen des Auftraggebers verpflichten den Auftragnehmer nicht, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen sind. 

1.3 Für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen und zur firmeninternen Bearbeitung der Geschäftsvorgänge wird die elektronische Datenverarbeitung eingesetzt. Der Auftraggeber wird gemäß den Bestimmungen der DSGVO darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet und nur firmenintern weitergibt. Die Datenschutzerklärung befindet sich im Anhang zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter www.raz-systems.de. 

2. Angebot 

2.1 Das Angebot des Auftragnehmers ist freibleibend. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden ist, wobei dies auch in Textform (§ 126 b BGB) geschehen kann. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. 

2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 

2.3 Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten 

2.4 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.  

3. Preise und Zahlung 

3.1 Die Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei Warenannahmestelle des Auftraggebers. Für Sendungen bis zum Netto-Rechnungswert von EUR 150,– werden Verpackung und Fracht zusätzlich berechnet. Liegt der Warenwert pro Sendung unter EUR 50,– wird ein Kleinauftragszuschlag in Höhe von EUR 5,– zusätzlich berechnet. Zuschläge für Eilsendungen usw. jeder Art gehen zu Lasten des Empfängers. Zu den Preisen kommt, soweit noch nicht berücksichtigt, die Mehrwertsteuer in der jeweilige gesetzlichen Höhe hinzu. Wenn die Ware in ein anderes Land als Deutschland geliefert werden soll, trägt der Auftraggeber die vollen Transportkosten ab Werk (Lipezk), falls nichts anderes vereinbart. 

3.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag sofort, ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers fällig. 

3.3 Zahlungen an Vertreter ohne schriftliche Inkassovollmacht sind unzulässig. 

3.4 Der vereinbarte Preis beruht auf den derzeitigen Materialkosten und Löhnen. Falls diese sich bis zur Auslieferung des Auftrages verändern, so erfährt auch der Preis eine Veränderung nach Maßgabe der prozentualen Veränderung der Materialkosten und Löhne, wobei die jeweilige Veränderung der Materialkosten und Löhne zu gleichen prozentualen Anteilen in die Berechnung einfließen. Hierbei wird der jeweilige Fabrikationsstand bei Eintreten von Materialkosten- oder Lohnänderungen berücksichtigt, d.h. die Berichtigung bezieht sich nur auf den Teil des Preises, der den noch anfallenden Kosten entspricht. 

3.5 Die Aufrechnung gegen die Forderungen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die zur Aufrechnung gestellten Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Ansprüchen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer in Geld. Wegen sonstiger Ansprüche des Auftraggebers ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, außer wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 

4. Verzug 

4.1 Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder, wenn dem Auftragnehmer eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers bekannt wird, die den Kaufpreisanspruch gefährdet, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Auftraggebers an dem Liefergegenstand. Der Auftragnehmer ist berechtigt, entweder den Liefergegenstand ohne Verzicht auf seine Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Fortnahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Bei Rücktritt hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer neben der Entschädigung für Benutzung des Liefergegenstandes, jede auch unverschuldete Wertminderung und den entgangenen Gewinn zu ersetzen. 

4.2 Ist der Auftraggeber auch nach Ablauf einer Nachfrist mit der Abnahme der bestellten Ware im Verzug, so kann der Auftragnehmer Abstand vom Vertrag nehmen und Schadensersatz in Höhe von 15% des Auftragswertes (Nettopreises) verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Dem Auftraggeber steht es offen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. 

5. Lieferzeit 

5.1 Die vom Auftragnehmer genannten Termine und Fristen sind Prognosen. Lieferzeiten und Termine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer als endgültige Lieferzeiten und Termine ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Ihre Einhaltung durch Auftragnehmer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.  

5.2 Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 

5.3 Sofern der Auftragnehmer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung, Nichterfüllung gesetzlicher Auflagen), wird er den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar oder stellt sich deren Unmöglichkeit (im Ganzen oder in wesentlichen Teilen) nachträglich heraus, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird unverzüglich erstattet. Schadensersatzansprüche stehen dem Auftraggeber in diesem Fall nicht zu. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer des Auftragnehmers, wenn er ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Auftragnehmers sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. 

5.4 Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Gerät der Auftragnehmer in Lieferverzug, so kann der Auftraggeber pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Auftragswertes (Nettopreises) desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 

5.5 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus. 

5.6 Bei Versandverzögerungen oder erforderlichen Einlagerungen, die auf Wunsch des Auftraggebers erfolgen oder durch andere Gründe, die beim Auftraggeber liegen, werden angefallene Kosten oder angemessene Kosten berechnet. 

6. Gefahrübergang 

6.1 Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber trägt ab dem Moment des Abladens das Risiko für die Ware.  

6.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft und deren Mitteilung auf den Auftraggeber über. 

6.3 Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Auftragnehmer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. 

6.4 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus Ziffer 8 entgegenzunehmen. 

6.5 Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Auftraggeber zumutbar. 

6.6 Das Abladen, Hebearbeiten und Transport der angelieferten Gegenstände am Lieferort erfolgt durch den Auftraggeber. 

7. Montage- und Kundendienstarbeiten 

7.1 Montage- und Kundendienstarbeiten können durch Vereinbarung mit dem Auftragnehmer vom Auftraggeber ausgeführt werden. 

7.2 Montage- und Kundendienstarbeiten sind, wenn nicht anders vereinbart, gesondert zu vergüten. Die Kosten umfassen insbesondere Reisekosten, Auslösung und Arbeitsstunden des Montage- und Kundendienstpersonals einschließlich der gesetzlichen und tariflichen Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsstunden. Verzögern sich die Arbeiten aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber alle Kosten für Wartezeiten und weitere erforderliche Reisen zu tragen. 

7.3 Vereinbarte Pauschalpreise für Montage- und Kundendienstarbeiten schließen Zuschläge für Überstunden-, Nacht-, Sonntags und Feiertagsarbeit nicht ein, wenn diese vom Auftraggeber angeordnet oder aus von ihm zu vertretenden Gründen notwendig werden. Diese können zusätzlich berechnet werden. 

7.4 Montage-, Wartungs- und Inbetriebnahmearbeiten sind mit der erfolgreichen, probeweisen Inbetriebsetzung durch den Auftragnehmer fertig gestellt und unmittelbar danach abzunehmen. Die Leistungen gelten spätestens 12 Tage nach Fertigstellungsmitteilung an den Auftraggeber als abgenommen. Die Übermittlung der Rechnung an den Auftraggeber gilt als Fertigstellungsmitteilung. 

7.5 Soweit Verzögerungen bei der Montage oder Inbetriebnahme eintreten, die nicht durch den Auftragnehmer zu vertreten sind, geht die Gefahr am Liefergegenstand ab diesem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, wenn der Gefahrübergang nicht bereits nach obiger Ziffer 6 stattgefunden hat. 

8. Sachmängel 

8.1 Die Sachmängelansprüche gegen den Auftragnehmer beschränken sich auf seine Lieferung oder Leistung und erstrecken sich nicht auf die Gesamtanlage. 

8.2 Liegt ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor, so ist er berechtigt, diesen nach seiner Wahl durch unentgeltliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. Ist dieser zur Mängelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich dies über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, oder schlagen mindestens zwei  Nachbesserungsversuche fehl, ist der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gem. Ziffer 9 – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung der Vergütung geltend zu machen. 

8.3 Sofern der Auftraggeber Sachmängelrechte nach seiner Wahl verlangen kann, ist er verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er bei Vorliegen der Voraussetzungen Nacherfüllung verlangt, vom Vertrag zurücktritt, Minderung des Kaufpreises geltend macht und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt. 

8.4 Kein Mangel liegt vor bei normaler Abnutzung von Verschleißteilen, wie z. B. Flanschdichtungen, Filtersiebe (für Heizmedium und Luft), Salz und Reagenzien für Enthärtung- und Enteisenungsanlagen, Öl für Gaszähler, Lampen, Sicherungen, Sensoren und Thermostate. 

8.5 Für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind, wird keine Haftung übernommen: 

– Nichtbeachtung der Montage- und Betriebsanleitung, fehlerhafte Bedienung der Anlage, Nichteinhaltung der empfohlenen bzw. vorgeschriebenen Wartungsintervalle. 

– Verwendung von Kesselwasser, welches keine einwandfreie Beschaffenheit aufweist, insbesondere wenn es die Anforderungen an das Kessel- bzw. Speisewasser und des Füllwassers von Heizungsanlagen, die sich aus den VDI-Richtlinien Nr. 2035 und den Vorschriften des VdTÜV in den jeweils neuesten Fassungen bzw. aus den Bedienungsvorschriften des Auftragnehmers ergeben, nicht erfüllt. 

– Nichtbeachtung besonderer regionaler Anforderungen an den Betrieb des Liefergegenstands. 

– Betrieb von Anlagen im Freien, wenn nicht ausdrücklich hierfür vorgesehen oder unter unzulässigen Einsatz- und Umgebungsbedingungen. Unter Umständen sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, die auftragsbezogen mit dem Auftragnehmer abgestimmt werden müssen. 

– Fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, nicht geeignete bzw. vom Lieferanten nicht genehmigte Brennstoffe, unzweckmäßige Ausmauerungen, Mängel in den Versorgungsleitungen, soweit diese nicht vom Auftragnehmer installiert wurden. 

– Verwendung von vom Auftragnehmer nicht genehmigten Bio- und Sonderbrennstoffen. 

– Einwirkung von Teilen fremder Herkunft, die nicht vom Auftragnehmer bezogen wurden. 

– Schäden, die durch Weiterbenutzung trotz Auftreten eines Mangels entstanden sind. 

8.6 Der Liefergegenstand ist unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind bei Vermeidung des Verlustes der Mängelrechte spätestens 14 Tage nach Empfang schriftlich dem Auftragnehmer mitzuteilen, verborgene Mängel spätestens 14 Tage nach Entdeckung des Mangels. 

8.7 Die Sachmängelansprüche für RAZ Produkte verjähren in 25 Monaten ab Übergabe der Ware ab Werk (Lipezk, Russland) an den Spediteur oder Frachtführer. Verzögert sich die Übergabe der Ware durch Verschulden oder Wunsch des Auftraggebers, so beginnt die Gewährleistungsfrist ab dem Tag, an dem dem Auftraggeber eine Nachricht über die Versandbereitschaft der Ware zugesandt wird. Sachmängelansprüche für Software verjähren 12 Monate nach Lieferung bzw. Abnahme. Vom Auftragnehmer gelieferte Software ist mit größtmöglicher Sorgfalt entwickelt worden. Sie erfüllt die Funktionen, die in der bei Vertragsabschluss gültigen Produktbeschreibung enthalten sind oder gesondert vereinbart wurden. Voraussetzung der Mängelhaftung ist die Reproduzierbarkeit eines Mangels. Der Auftraggeber hat diesen ausreichend zu beschreiben. Ist die Software mangelhaft, wird der Auftragnehmer den Mangel nach seiner Wahl innerhalb einer angemessenen Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder durch Lieferung einer mangelfreien Software beheben (Nacherfüllung). Sachmängelansprüche für sonstige Lieferungen und Leistungen, so auch Ersatzteillieferungen, verjähren in 25 Monaten nach Gefahrübergang. Sachmängelansprüche für Montage-, Kundendienst- und Reparaturarbeiten verjähren in 25 Monaten nach Durchführung der Leistung. Obige Verjährungsfristen gelten nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 BGB (Rückgriffanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) zwingend längere Fristen vorschreibt bzw. für Verträge, in die die VOB/B insgesamt einbezogen ist. 

8.8 Zur Mängelüberprüfung und -beseitigung beauftragte Personen des Auftragnehmers sind nicht zur Anerkennung von Mängeln mit Wirkung gegen den Auftragnehmer berechtigt.  

8.9 Der Aufragnehmer stellt dem Auftraggeber Ersatzteile im Garantiefall kostenlos zur Verfügung. Der Auftraggeber übernimmt vor Ort selbständig den Garantieaustausch defekter Teile. Eine Entschädigung für den Garantieaustausch ist in den Einkaufsbedingungen des Auftraggebers enthalten. 

8.10 Im Rahmen der Durchführung des Garantieaustauschs trägt der Auftragnehmer die Transportkosten nur bis zum Lieferort seiner Gegenstände an den Auftraggeber innerhalb Deutschlands. Bei Lieferungen außerhalb Deutschlands gilt im übrigen Ziffer 3.1. 

8.11 Sachmängelansprüche für Instandsetzungen ohne rechtliche Verpflichtung entstehen gegenüber dem Auftragnehmer nur, soweit dies schriftlich vereinbart ist. 

8.12 Der Auftragnehmer steht ohne besondere schriftliche Vereinbarungen nicht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Geräte ausländischen Vorschriften entsprechen. 

8.13 Rückgriffansprüche des Auftraggebers gem. § 478 BGB gegen den Auftragnehmer bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit dem Verbraucher keine über die gesetzlichen Sachmängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. 

8.14 Für die Haftung des Auftragnehmers gilt im übrigen Ziffer 9. Darüber hinausgehende Ansprüche wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 

9. Haftung 

9.1 Für weitergehende Ansprüche auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers im Falle leichter Fahrlässigkeit auf die Ersatzleistung der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers beschränkt. Dies gilt auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Dieser ist bereit, dem Auftraggeber auf Verlangen Einblick in seine Police zu gewähren. Die Haftungsbegrenzung tritt allerdings nur dann ein, wenn die abgeschlossene Deckungssumme der Versicherung im Rahmen der Vorhersehbarkeit solcher Sach- und Sachfolgeschäden liegt. Soweit die Versicherung nicht eintritt, ohne dass die Deckungssumme überschritten ist, übernimmt der Auftragnehmer die subsidiäre Haftung gegenüber dem Auftraggeber, aber begrenzt auf die Haftung gemäß nachfolgender Ziffer 9.2. 

9.2 Darüber hinausgehende Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für unabdingbare Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht wiederum Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den Regelungen der Ziffer 9 nicht verbunden. 

9.3 Soweit dem Auftraggeber nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für die Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.7. 

9.4 Datenschutzrechtliche Ansprüche werden von dieser Haftungsregelung nicht erfasst. 

10. Eigentumsvorbehalt 

10.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen nebst etwaigen Kosten und Zinsen aus dem Liefervertrag vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Auftragnehmers und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen geleistet werden (Kontokorrentvorbehalt). Auch beim Einbau der gelieferten Anlage, z. B. in eine Heizungsanlage, bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen, da das Gerät nur als Zusatzanlage gilt. Beim Einbau der gelieferten Anlage in ein Gebäude oder der Verbindung mit anderen Anlagen dergestalt, dass die gelieferte Anlage als wesentlicher Bestandteil der Gesamtanlage gilt, erstreckt sich das Eigentum des Auftragnehmers anteilig auch auf die durch Einbau entstandene Anlage und die Fertigware. 

10.2 Dem Auftraggeber ist in stets widerruflicher Weise gestattet, den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern, es sei denn, dass die sich aus dem Kauf ergebende Forderung bereits an andere abgetreten ist oder aus sonstigen Gründen nicht an den Auftragnehmer abgetreten werden kann. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt auch bei Zahlungseinstellung des Auftraggebers. 

10.3 Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus wirtschaftlich ähnlichen Verfügungen zustehende Forderung tritt der Auftraggeber bereits jetzt an den Auftragnehmer zu seiner Sicherung ab; dabei macht es keinen Unterschied, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verbindung mit anderen Sachen verkauft wird. 

10.4 Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung zur Erfüllung der Ansprüche des Auftragnehmers. 

10.5 Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung mit anderen, insbesondere mit dem Auftragnehmer nicht gehörenden Waren weiterverkauft, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Verbindung. 

10.6 Der Auftraggeber ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung so lange ermächtigt, wie er seiner Zahlungspflicht dem Auftragnehmer gegenüber vertragsmäßig nachkommt; er hat aber die von ihm eingezogenen Beträge sofort an den Lieferer abzuführen, soweit dessen Forderung fällig ist. Die Einziehungsberechtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät, insbesondere Zahlungseinstellung erfolgt oder ein Insolvenzverfahren beantragt wird. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu geben, entsprechende Unterlagen zu übermitteln und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist im Falle des Zahlungsverzuges oder bei Feststellung einer wesentlichen Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers ebenfalls berechtigt, dem Schuldner des Auftraggebers die Abtretung anzuzeigen und diesen direkt zur Zahlung an den Auftragnehmer aufzufordern. 

10.7 Der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung seiner Forderungen das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Auftraggeber übergeht und die abgetretenen Forderungen ihm zustehen. 

10.8 Der Auftragnehmer ist auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten soweit freizugeben, als dieselben den Wert der zu sichernden Forderung des Auftragnehmers um 20% übersteigen. 

10.9 Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten von Interventionen trägt der Auftraggeber. 

10.10 Falls der Auftragnehmer nach Maßgabe vorstehender Bedingungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Eigentumsvorbehaltsware Gebrauch macht, ist er unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt einen pauschalen Betrag in Höhe von 30% des Warenwertes in Abzug zu bringen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer ein geringerer Schaden entstanden ist. 

10.11 Der Auftragnehmer ist berechtigt die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen entweder trotz einer nach dem Kalender bestimmten Zeit oder Fristsetzung nicht nachkommt. Das Herausgabeverlangen stellt zugleich den Rücktritt vom Vertrag dar. 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand 

11.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers. 

11.2 Die in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vorgesehenen schriftlichen Mitteilungen an den Auftragnehmer sind unmittelbar an den Sitz des Auftragnehmers in  D-82467 Garmisch-Partenkirchen zu richten. Mitteilungen an Vertreter sind unwirksam. 

11.3 Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten einschließlich Wechselklagen ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, bei dem Gericht zu klagen, das für den Sitz des Auftraggebers zuständig ist. 

12. Anwendbares Recht, Sprache 

12.1 Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen Anwendung. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziffer 10 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist. 

12.2 Die Vertragssprache ist deutsch. Sollte die Bedeutung des deutschen Textes und einer fremdsprachigen Übersetzung des Textes des Vertrags und dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen voneinander abweichen, so ist die Bedeutung des deutschen Textes vorrangig. 

13. Verbindlichkeiten des Vertrages 

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen oder einzelner Ziffern der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verbindlich. Die durch den Wegfall der unwirksamen Bestimmung entstehende Lücke ist nach Treu und Glauben im Sinne des Vertrages auszufüllen. 

Stand: Januar 2019 

RAZ systems GmbH